Werbeanlagensatzung von Bamberg
Die Werbeanlagensatzung von Bamberg regelt die Leuchtreklame durch spezifische Vorschriften, die auf verschiedene Zonen der Stadt abgestimmt sind.
Begriffsdefinitionen
- Leuchtreklame: Umfasst beleuchtete Werbeanlagen, die selbst leuchten, hinterleuchtet oder angestrahlt werden können.
- Zonen: Die Satzung unterscheidet zwischen verschiedenen Zonen (z.B. Zone I bis IV), in denen unterschiedliche Vorschriften gelten.
Wesentliche Komponenten der Regelungen
1. Zulässigkeit: Die Art der Leuchtreklame ist zonenabhängig, einschließlich Größe, Farbe und Beleuchtungsart.
2. Standortbeschränkungen: Leuchtreklamen dürfen nur am Betriebsstandort und nicht oberhalb bestimmter Gebäudeteile (z.B. Fenstersturz 1. Obergeschoss) angebracht werden.
3. Helligkeitsanforderungen: Es gibt Vorgaben zur Helligkeit, um Umweltbelastungen und Ruhestörungen zu vermeiden.
4. Baugenehmigung: Vor der Montage ist eine Genehmigung erforderlich.
Praktische Anwendungen
- Herstellung und Montage von Leuchtkästen, Leuchtlogos, Leuchtbuchstaben und Werbepylonen, häufig unter Verwendung von LED-Technik.
- Die Montage muss fachgerecht erfolgen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten.
Vor- und Nachteile der Regelungen
- Vorteile:
- Schutz des Stadtbilds und der Anwohner vor übermäßiger Lichtbelastung.
- Klare Strukturierung, welche Art von Leuchtreklame wo zulässig ist.
- Nachteile:
- Einschränkung der Werbefreiheit.
- Mögliche bürokratische Hürden bei Genehmigungsverfahren.
Bewährte Praktiken und Empfehlungen
- Einhaltung der Vorgaben: Farb- und Helligkeitsvorgaben sollten strikt beachtet werden, um Ruhestörungen zu vermeiden.
- Moderne Technik: Verwendung von energieeffizienten LED-Beleuchtungen.
- Frühzeitige Abstimmung: Eine frühzeitige Planung und Abstimmung mit der Baubehörde kann Genehmigungsprozesse erleichtern.
- Berücksichtigung städtischer Vorgaben: Die Gestaltung sollte den städtischen Zoneneinteilungen und den Anforderungen des Denkmalschutzes Rechnung tragen.