Regeln für Leuchtreklame in München
Die Regeln für Leuchtreklame in der Werbeanlagensatzung von München sind darauf ausgelegt, das Stadtbild zu schützen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und eine ansprechende Gestaltung zu fördern. Hier sind die wichtigsten Aspekte zusammengefasst:
Wichtige Begriffe und Definitionen
Werbeanlagen: Umfasst alle Arten von Werbung, insbesondere Leuchtreklame.
Baugenehmigung: Notwendig für die Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen.
Störende Häufung: Vermeidung von übermäßiger Werbung, die das Stadtbild beeinträchtigen könnte.
Wesentliche Komponenten und deren Beziehungen
1. Genehmigungspflicht:
- Eine Baugenehmigung ist in der Regel erforderlich. Ausnahmen müssen gut begründet sein.
2. Gestaltungskriterien:
- Werbung darf maximal 25–30 % der Gerüstfläche einnehmen (maximal 120 m²).
- Fensterachsen und architektonische Gliederungen dürfen nicht überdeckt werden.
- Die Anbringung muss mittig erfolgen und Trauflinien dürfen nicht überschritten werden.
3. Verbotene Elemente:
- Leuchtkästen auf Vordächern, Blink- oder Wechsellichtwerbung, Signalfarben und stark reflektierende Materialien sind unzulässig.
4. Verkehrssicherheit:
- Leuchtreklame darf den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen, insbesondere nicht die Sicht auf Ampeln oder Verkehrszeichen versperren.
5. Dachwerbung:
- Grundsätzlich verboten, außer in Randgebieten mit Bestandsschutz. Zustimmung des Eigentümers und Nachbarn ist erforderlich.
Praktische Anwendungen
- Sorgfältige Planung unter Berücksichtigung der Fassadengliederung.
- Rücksichtnahme auf denkmalgeschützte Gebäude.
- Gestaltung der Flächen in werbefreien Zeiten (z.B. Staubschutzplanen).
Vor- und Nachteile
- Vorteile:
- Schutz des Stadtbildes.
- Erhöhung der Verkehrssicherheit.
- Nachteile:
- Eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten für Werbetreibende.
Bewährte Praktiken und Empfehlungen
- Einhaltung der maximalen Flächenbegrenzungen zur Vermeidung störender Häufungen.
- Verzicht auf bewegte Lichtwerbung zur Minimierung von Ablenkungen im Straßenverkehr.
- Frühzeitige Einbindung aller Beteiligten (Eigentümer, Nachbarn) bei Dachwerbungen.
- Beachtung denkmalpflegerischer Auflagen im historischen Umfeld.